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FRIEDHOFSORDNUNG


DER EVANG. PFARRGEMEINDE A.B.


FEFFERNITZ




Übersicht

1. ALLGEMEINDE BESTIMMUNGEN

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

3. GRABSTÄTTEN

4. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

5. NUTZUNGSRECHT

6. URNENGRABSTÄTTEN

7. BEISETZUNG

8. GEBÜHREN

9. HAFTUNG

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN



1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:


1. Geltungsbereich:

Die Friedhofsordnung gilt für den im Eigentum der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Feffernitz befindlichen Friedhof.


2. Verwaltung und Aufsicht:

Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Feffernitz und dem von ihr eingesetzten Friedhofsausschuss.


3. Friedhofszweck:

Der Friedhof dient der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Der Friedhof dient insbesondere der Beisetzung evangelischer Christen dieser oder einer anderen evangelisch-lutherischen Pfarrgemeinde.
Außerdem dürfen beigesetzt werden:

  • Verstorbene einer anderen anerkannten (Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen) christlichen Konfession mit evangelischen nächsten Angehörigen unserer Pfarrgemeinde (Ehepartner, Eltern, Kinder).
  • Verstorbene, die keiner anerkannten christlichen Konfession angehörten, unter gesonderten Bedingungen (s. Beisetzung und Gebühren).


2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN:


2.1. Betreten des Friedhofs

Bei winterlichen Verhältnissen erfolgt das Betreten des Friedhofs auf eigene Gefahr.

Öffnungszeiten:

  • Der Friedhof ist geöffnet, wenn es die Witterungsbedingungen zulassen.
  • Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile desselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen:

    1. Bei Schneefall:
      Der Friedhof darf erst nach erfolgter Schneeräumung (Hauptwege) betreten werden.
    2. Bei Eisglätte:
      Das Betreten kann für mehrere Tage untersagt werden, da eine tägliche Streuung mit Sand nicht möglich ist.


2.2. Verhalten auf dem Friedhof:

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
Darunter fällt insbesondere:

  • Lärmen und Spielen
  • das Rauchen
  • das Mitnehmen von Tieren
  • das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle
  • das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter,
  • die Verunreinigung und Beschädigung von Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten.


2.3. Gewerbliche Arbeiten, Pflege:

  • Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
  • Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verschuldet haben, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes.
  • Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der normalen Arbeitszeiten (7:30 – 18:00 Uhr) durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden.
  • Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Das Befahren des Zufahrtsweges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist während der Beisetzungsfeierlichkeit untersagt.
  • Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Dasselbe gilt für allfälliges Aushubmaterial und sonstigen Abraum. Diese Materialien müssen entsorgt und dürfen nicht auf dem Platz für die Friedhofsmülllagerung deponiert werden.


3. GRABSTÄTTEN

Einzelgrab L: 2,00 m B: 1,00 m
  T: 1,80 m bzw. 2,20 m (Tieferlegung)
     
Doppelgrab L: 2,00 m B: 2,00 m
  T: 1,80 m bzw. 2,20 m (Tieferlegung)
     
Familiegrab L: 2,00 m B: 2,70 m
  T: 1,80 m bzw. 2,20 m (Tieferlegung)


4. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN


4.1. Form und Ausführung der Grabmäler:

  • Jedes Grabmal muss standfest gegründet und errichtet werden. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch herabfallende bzw. umstürzende Teile der Grabanlage entstehen. Er ist auch für die Überprüfung der Standfestigkeit verantwortlich.
  • Alle Arbeiten für die Herstellung eines Grabmales müssen vom einem dazu berechtigten Unternehmen durchgeführt werden.
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich unten an den Grabmälern angebracht werden.
  • Die Einfriedungen dürfen die Abmessungen der Grabstellen nicht überschreiten. Sie müssen sich in einer Fluchtlinie mit den benachbarten Gräber befinden.
  • Grabinschriften, die dem christlichen Glauben widersprechen, sind verboten.
  • Wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden, und der Graberhalter auf eine eingeschriebene Aufforderung von der Friedhofsverwaltung binnen drei Monaten nicht reagiert, kann von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Graberhalters eine Änderung veranlasst werden.


4.2. Unterhaltung der Grabmäler:

  • Jede Grabstätte ist nach einer Beisetzung bis spätestens 6 Monaten danach würdig zu gestalten und bis zum Ende der Nutzungszeit ordnungsgemäß zu unterhalten und zu pflegen.
  • Gewächse, die zu hoch werden, oder die Nachbargrabanlage beeinflussen, müssen vom Nutzungsberechtigen zurückgeschnitten oder entfernt werden.
  • Anderenfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen, oder die Grabstelle aufzulassen. Davon ist der Nutzungsberechtigte mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
  • Wird dieser Aufforderung binnen drei Monaten nicht nachgekommen, erlischt die Nutzungsberechtigung an der Grabstelle. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, die Grabstelle aufzulassen und einzuebnen.


4.3. Müllentsorgung und Mülltrennung:

Als Christinnen und Christen tragen wir Verantwortung für Gottes Schöpfung.

  • Sämtliche Abfälle sind ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
  • Betonreste sowie Stein- und Grabmalteile sind vom Nutzungsberechtigen gesondert zu entsorgen und dürfen nicht zum Friedhofsmüll abgelagert werden.


5. NUTZUNGSRECHT:


5.1. Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes:

  • Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit der Zuteilung der Friedhofsverwaltung und Entrichtung der dafür festgesetzten Gebühr erworben.
  • Der Friedhofsverwaltung ist ein Nutzungsberechtigter, im Folgenden „Graberhalter“, bekanntzugeben. Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.
  • Das Nutzungsrecht wird jeweils für eine Nutzungsdauer von 5 Jahren erworben.


5.2. Verlängerung des Nutzungsrechtes:

  • Die Mindestruhefrist (Verwesungszeit) beträgt 15 Jahre.
  • Ist die fünfzehnjährige Ruhefrist bei einer Erstbestattung nicht gewahrt, so muss zum Zeitpunkt vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an, um weitere zehn Jahre verlängert werden.
  • Vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Graberhalter mittels der Gebührenvorschreibung auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes aufmerksam gemacht
  • Mit Einzahlung der Gebühren wird die Nutzungsdauer automatisch um weitere 5 Jahre verlängert.


5.3. Übergang des Nutzungsrechtes:

  • Das Nutzungsrecht kann vom Graberhalter schriftlich an einen Nachfolger übertragen werden.
  • Nach dem Tod eines Graberhalters hat dessen Familie schriftlich einen Rechtsnachfolger für die Nutzungsberechtigung der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben.
  • Wird dies verabsäumt, erfolgt der Übergang automatisch in folgender Reihenfolge:
    • Ehepartner
    • Der oder die dem Grade nach nächste Verwandte
    • bei gleich nahen Verwandten die jeweils ältere Person.


5.4. Ende des Nutzungsrechtes:

Das Nutzungsrecht erlischt:

  • Nach Ablauf der Nutzungsdauer von 15 Jahren von Gräbern, wenn keine Verlängerung vereinbart wurde.
  • Durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.
  • Durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
  • Durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung im Falle von beharrlicher Verletzung der Friedhofsordnung.
  • Durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes, durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes.
  • Bei Verzicht vor Ablauf der Nutzungsberechtigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits eingezahlten Grabnutzungsgebühr.
  • Durch Entzug des Nutzungsrechtes:
    das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder gepflegt wird. Ist der Grabhalter unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Kundmachung durch Anschlag an der Friedhofstafel.
  • Grabstätten, welche nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes vom Grabhalter oder dessen Erben entsorgt werden, verfallen zugunsten der Pfarrgemeinde. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Monaten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.
  • Dasselbe gilt für Urnengräber und Urnennischen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Diese werden in einer Urnensammelstelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt.


6. BEISETZUNG:

  • Jedes Begräbnis muss im Evangelischen Pfarramt A.B. Feffernitz angemeldet werden.
  • Ohne standesamtliche Ermächtigung (Sterbeurkunde) darf kein Begräbnis erfolgen.
  • Die Durchführung eines Begräbnisses erfolgt üblicherweise nach Aufbahrung in der Evangelischen Kirche Feffernitz, wo der Beisetzungsgottesdienst gehalten wird. Anschließend erfolgt die Beisetzung in der Grabstelle des Friedhofes.
  • Dieser Ablauf eines Begräbnisses gilt nur für Verstorbene, die der evangelischen Kirche angehören, sowie für Angehörige anderer anerkannter christlicher Konfessionen.
  • Grabungsarbeiten werden vom Bestattungsunternehmen ausgeführt und sind direkt mit diesem abzurechnen.


7. URNENGRABSTÄTTEN:

Für Urnenbeisetzungen stehen zur Verfügung:

  • a) sämtliche Arten von Grabstätten
  • b) Urnennischen
    • Die Maße der Urnengrabstätten ergeben sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan und aus den errichteten Urnennischen.
    • Die Art der Ausgestaltung der oberirdischen Beisetzungen unterliegt der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die unterirdische Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Tief von 0,65 m.
    • Der Verschluss der Urnennischen darf nur mit einer Steinplatte in der vorgegebenen Größe erfolgen.
    • Anzünden von offenen Kerzen in der Urnenhalle ist nicht erlaubt., Aufstellen von Blumen auf der Sohlbank, jedoch nicht am Boden, ist erlaubt.
    • Als Eigengrabstellen werden Urnengrabstätten von verschiedener Größe und Anordnung vorgesehen. Jeder Platz wird planmäßig nach Lage und Nummer verzeichnet. Soweit die Größe der Urne es zulässt, dürfen pro Quadratmeter insgesamt 4 Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.


8. GEBÜHREN:

Die Gebühren werden von der Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Feffernitz festgelegt:
Derzeit gelten bis auf Widerruf folgende Gebühren:

Einzelgrab: Euro 55,-- für 5 Jahre
Doppelgrab: Euro 110,-- für 5 Jahre
Familiengrab: Euro 165,-- für 5 Jahre
Urnennische: Euro 120,-- für 5 Jahre


9. HAFTUNG:

  • Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind.
  • Sie haben die Pfarrgemeinde Feffernitz für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
  • Die Pfarrgemeinde Feffernitz haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter/innen entstanden sind.
  • Die Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte, Tiere oder Diebstahl entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
  • Die Pfarrgemeinde Feffernitz haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.


10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

  • Die Friedhofsordnung ist jedem Nutzungsberechtigten des Evangelischen Friedhof Feffernitz zu übermitteln.
  • Die Friedhofsordnung tritt mit 01. Jan. 2012 in Kraft. Alle bisherigen Fassungen werden mit diesem Tag außer Kraft gesetzt.



Das Presbyterium der Evang. Pfarrgemeinde A.B. Feffernitz Friedhofsausschuss


Feffernitz, am 7. Dezember 2021

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